Fälligkeit der Beitragszahlung

Der Betrag für Selbstzahler wird zum 31. März des Jahres fällig. Mitglieder, bei denen die Lastschrift storniert wurde bzw. die Zahlung bis Ende Juni noch aussteht, werden gemahnt, den Beitrag innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzuzahlen. Steht der Beitrag am 1. Oktober noch aus, wird in der Regel der Bezug der ZS gesperrt. Bleibt eine weitere Mahnung im Folgejahr ebenfalls ergebnislos, erlischt satzungsgemäß die Mitgliedschaft.


Reduzierter Mitgliedsbeitrag 

Mitglieder ohne regelmäßiges Einkommen (bis 1.100 € brutto monatlich bzw. 13.200 € jährlich), die den reduzierten Beitragssatz nutzen wollen, senden bis zum 31. März des jeweiligen Jahres die entsprechende Erklärung für den reduzierten Beitrag (mit Beleg) an die Kassiererin. Liegt diese nicht vor, ist die DGfS berechtigt, den vollen Beitrag einzuziehen. Bitte denken Sie daran, dass Sie jedes Jahr eine aktuelle Erklärung abgeben müssen. 

Download: Formular für reduzierten Beitrag


Bescheinigung der Beitragszahlung

Bescheinigungen über den gezahlten Mitgliedsbeitrag erhalten Mitglieder im Abbuchungsverfahren in Form des Lastschriftzettels ihrer Bank, Selbstzahler in Form des Einzahlungs- oder Überweisungsbelegs von Ihrer Bank. Die deutschen Finanzämter erkennen diese Belege normalerweise an.